Inhaltsverzeichnis der Satzung des RS Horrem 1919 e.V.

TEIL A (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Ämter und Kosten
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Niederschriften
§ 6 Beschlußorgane des Vereins
TEIL B (Mitgliedschaft)
§ 7 Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Mitgliedschaft
§ 10 Haftung
TEIL C (Vorstand)
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
TEIL D (Hauptversammlung)
§ 13 Hauptversammlung
§ 14 Anträge
§ 15 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§ 16 Abstimmungen
§ 17 Kassenprüfer
TEIL E (Abteilungen)
§ 18 Abteilungen
§ 19 Beschlußorgane einer Abteilung
§ 20 Abteilungszugehörigkeit
§ 21 Abteilungsversammlung
§ 22 Abteilungsvorstand
TEIL F (Schlußbestimmungen)
§ 23 Auflösung
§ 24 Inkrafttreten
TEIL A (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Rasensport Horrem 1919 e.V." (RS Horrem).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen.
(3) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
(4) Der Verein ist unter 15 VR 670 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.
(5) Der Gründungstag ist der 1. Februar 1919.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der RS Horrem e.V. bezweckt die Förderung der kameradschaftlichen Verbundenheit seiner Mitglieder, insbesondere in der Jugendarbeit auf sportlichem Gebiet und der Jugendbetreuung sowie die Unterstützung des Deutschen Sportbundes und seiner Gliederungen in der Durchführung seiner satzungsgemäßen aufgaben.
(2) Die Arbeit des Vereins erfolgt auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein bekennt sich zur Ausübung des Sportes um seiner selbst willen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der RS Horrem e.V. bezweckt die Förderung der kameradschaftlichen Verbundenheit seiner Mitglieder, insbesondere in der Jugendarbeit auf sportlichem Gebiet und der Jugendbetreuung sowie die Unterstützung des Deutschen Sportbundes und seiner Gliederungen in der Durchführung seiner satzungsgemäßen aufgaben.
§ 3 Ämter und Kosten
(1) Alle Ämter sind persönlich und ehrenamtlich auszuüben.
(2) Eine notwendige Kostenerstattung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend mit dem Kalenderjahr.
§ 5 Niederschriften
(1) Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu führen.
(2) Die Niederschirften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(3) Eventuell Betroffenen sind Auszüge aus den Niederschriften zuzustellen.
§ 6 Beschlußorgane des Vereins
(1) Die Angelegenheiten des Vereins beschließen und regeln
(a) die Hauptversammlung
(b) der Vorstand
TEIL B (Mitgliedschaft)
§ 7 Mitglieder
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder
(a) ordentliche Mitglieder
(b) Ehrenmitglieder
(c) fördernde Mitglieder
(d) jugendliche Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Belange des Sports ganz allgemein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch Beschluß der Hauptversammlung ernannt. Der Vorstand hat das alleinige Vorschlagsrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Fördernde Mitglieder können Firmen, juristische und natürliche Personen werden, die den Bestrebungen des Vereins nahe stehen und diese fördern. Fördernde Mitglieder können keine Ämter bekleiden.
(5) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Ausnahmen regelt § 11 (3).
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Das nähere regelt die Kassengeschäftsordnung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden nach Abteilungen getrennt in folgenden Sparten festgelegt.
(a) für ordentliche Mitglieder
(b) für fördernde Mitglieder
(c) für  jugendliche Mitglieder
(d) für Familien
(3) Der Mitgliedsbeitrag, der für die einzelnen Abteilungen unterschiedlich hoch sein kann, wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(4) Auf Antrag kann der Vereinsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren.
§ 9 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand. Erforderlich ist ein schriftliches Aufnahmegesuch, bei Minderjährigen muß die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche der Ausgeschiedenen gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat seine Mitgliedskarte sowie etwaige in seiner Obhut befindliche dem verein gehörende Gegenstände zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und gibt ihm keine Ansprüche am Vereinsvermögen.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Der austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(4) Bei grober Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen oder groben Verstößen gegen die Vereinssatzung kann die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Vor einem Vereinsausschluß muß dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Eins Vereinsausschluß muß durch den vollzählig anwesenden Vorstand einstimmig beschlossen werden. Ergibt die Vorstandsabstimmung keine Einstimmigkeit, kann der Ausschluß nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung mit 3/4der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.
§ 10 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied infolge seiner Vereinsmitgliedschaft erleidet.
(2) Der Verein schließt jedoch eine Vereinshaftpflichtversicherung, für seine Vorstandsmitglieder und Funktionäre im Einsatz eine Unfallversicherung ab. der Einsatz muß vom Vereinsvorstand oder dem zuständigen Abteilungsvorstand angeordnet werden.
(3) Die Mitglieder sind für die Wahrnehmung der Vertragsrechte aus der Vereinsversicherung eigenständig verantwortlich.
TEIL C (Vorstand)
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand gehören an:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- die Leiter der einzelnen Abteilungen
(2) Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende wird auf drei Jahre gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungsversammlung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung bestätigt die Abteilungsleiter. Bestätigt die Hauptversammlung den Vorschlag der Abteilung nicht, so muß die Abteilungsversammlung einen neuen Vorschlag unterbreiten.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind dem 1. Vorsitzenden für die Wahrnehmung ihrer Ressortgebiete verantwortlich. Die Abteilungsleiter sind dem 1. Vorsitzenden über die Arbeit in ihrer Abteilung verantwortlich.
(5) Der Vorstand hält regelmäßig mindestens einmal im Monat eine Sitzung ab.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfache Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor einer Hauptversammlung kann das Amt bis zur kommenden Hauptversammlung durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden.
(8) Besteht eine Abteilung aus einhundert oder mehr Mitgliedern, so entsendet die Abteilung neben dem Abteilungsleiter einen weiteren Abteilungsvertreter in den Vorstand. der Abteilungsvertreter wird auf ein Jahr gewählt. Die Bestimmungen des § 11 (3) gelten entsprechend.
(9) Von einem Vorstandsmitglied können mehrer Funktionen ausgeübt werden. Ausnahmen:
(a) der 1. Vorsitzende darf kein weiteres Amt im Verein bekleiden.
(b) die Abteilungsleiter dürfen weder 1. Kassierer, 2. Kassierer noch Abteilungskassierer sein.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Beschlußgremien und die Einhaltung der Bestimmungen des Deutschen Sportbundes und seiner Gliederungen.
(2) Die Abteilungsleiter vertreten ihre Abteilung im Vorstand. Die weiteren Vorstandsmitglieder versehen ihre Tätigkeit nach der gegebenen Zweckbestimmung.
(3) Der Vorstand erarbeitet über jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Bericht zur Vorlage bei der Hauptversammlung aus.
TEIL D (Hauptversammlung)
§ 13 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist oberstes Beschlußorgan des Vereins. Sie findet in jedem Jahr bis spätestens August statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Hauptversammlung muß mindestens zwei Wochen vorher vom 1. Vorsitzenden mit der Tagesordnung und der Anträge durch Aushang im Schaukasten des Vereinsclubheims (Rudolf-Harbig-Weg 1) bekannt gegeben werden.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen können auf Vorstandsbeschluß einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung unter Einhaltung derselben Fristsetzung einberufen werden.
(4) Die Hauptversammlung ist oberstes Kontrollorgan des Vorstandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere

(a) Wahl des Vorstandes
(b) Genehmigung der Jahresrechnung
(c) Entlastung des Vorstands
(d) Festsetzung der Beiträge
(e) Entscheidung über Anträge und Auflösung des Vereins
(f) Satzungsänderungen
(5) Die Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung muß mindestens enthalten:
(a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
(b) Jahresbericht des Vorstands
(c) Jahresbericht der Kassenprüfer
(d) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
(e) die erforderlichen Wahlen
(f) Anträge der Mitglieder
(g) Verschiedenes
§ 14 Anträge
(1) Anträge zur Hauptversammlung können alle Mitglieder stellen. Sie sind an den Vorstand zu richten und müssen mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung abgesandt sein. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Ausnahmen regelt § 11 (3).
(2) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vor der Hauptversammlung mündlich zu begründen. Auf verlangen des Vorsitzenden muß er dies tun. Er kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen. Bei einer Aussprache steht ihm das Schlußwort zu, wenn der Antrag nicht in eigener Sache des Antragstellers gestellt ist.
(3) Mehrer Anträge können vom Versammlungsleiter gemeinsam behandelt werden.
(4) Außerhalb der Tagesordnung in einer Hauptversammlung gestellte Anträge gelangen nach Erledigung der Tagesordnung zur Entscheidung, wenn die Dringlichkeit mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
§ 15 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Um bei einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlußfähig zu sein müssen 5 % der Mitglieder anwesend sein.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Fördernde Mitglieder haben eine Stimme.
§ 16 Abstimmungen
(1) Allgemein wird offen abgestimmt. Widerspricht ein Mitglied, muß geheim abgestimmt werden.
(2) Bei Vorstandswahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3 Für die Dauer der Wahl des 1. Vorsitzenden wird von der Hauptversammlung ein Wahlleiter bestimmt, der die Rechte des Versammlungsleiters hat.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Zur Prüfung des Kassenberichtes wählt der Verein zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.
(2) Die Inhaber dieser Funktion dürfen nicht dem Vorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben
(a) Prüfung der Kassenführung von Vorstand und Abteilungen
(b) Bericht an die Hauptversammlung über ihre Feststellungen
(c) Einbringen von Verbesserungsvorschlägen
(d) Beantragung der Entlastung des Vorstands
(4) Die Kassenprüfer sind an keine Weisungen gebunden und in ihren Entscheidungen vollkommen frei.
(5) Die Kassenprüfer haben zu jeder Zeit das Recht, eine Prüfung der Kassenunterlagen des Vorstands oder eine Abteilung vorzunehmen.
(6) Das Nähere regelt die Kassengeschäftsordnung.
TEIL E (Abteilungen)
§ 18 Abteilungen
(1) Der Verein ist in Abteilungen gegliedert.
(2) über die Einrichtung einer Abteilung beschließt der Vorstand.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft die konstituierende Abteilungsversammlung ein und leitet sie, bis der Abteilungsleiter gewählt ist. Mit der Wahl des Abteilungsvorstandes ist die Einrichtung einer Abteilung vollzogen.
(4) Im Rahmen der Satzungen und Geschäftsordnungen führen und verwalten sich die Abteilungen selbständig und entscheiden insbesondere über die Verwendung aller ihnen zufließenden Mittel.
(5) Nachdem eine Abteilung eingerichtet wurde, kann sie nur durch eine Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten oder durch eine einfache Mehrheit der Hauptversammlung aufgelöst werden.
§ 19 Beschlußorgane
(1) Die Angelegenheiten der Abteilungen beschließen und regeln im Rahmen der Satzungen und Geschäftsordnungen
- die Abteilungsversammlung
- der Abteilungsvorstand
(2) Der Abteilungsvorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung, der Abteilungsversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 20 Abteilungszugehörigkeit
(1) Über die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Abteilung entscheidet der Vorstand. Ein Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 21 Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ der Abteilung. Sie ist an Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bis zum 14. Lebensjahr gilt die Stimme eines Erziehungsberechtigten.
(3) Aufgaben der Abteilungsversammlung sind 
(a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Abteilungsvorstandes
(b) Entgegennahme des Geschäfts - und Kassenberichtes der Abteilung
(c) Entlastung des Abteilungsvorstandes
(d) Entscheidung über den Haushaltsplan
(e) Wahl des Abteilungsvorstandes
(f) Vorschlag des Abteilungsleiters an die Hauptversammlung
(g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
(4) Die Ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal im Jahr bis Juli mindestens vier Wochen vor einer Hauptversammlung statt. Sie wird vom Abteilungsleiter unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang am Sportzentrum einberufen.
(5) Auf Beschluß des Vereinsvorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Abteilungsmitgliedern muß eine Außerordentliche Abteilungsversammlung vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden.
(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
§ 22 Abteilungsvorstand
(1) Dem Abteilungsvorstand gehören mindestens an
(a) Abteilungsleiter
(b) Abteilungskassierer
Der Abteilungsvorstand kann durch die Abteilungsversammlung erweitert werden.
(2) Der Abteilungsleiter und ggf. der zweite Abteilungsvertreter im Vorstand gem. § 13 (8) werden durch die Abteilungsversammlung der Hauptversammlung vorgeschlagen. Der zweite Abteilungsvertreter im Vorstand muß Mitglied des Abteilungsvorstandes sein.
(3)  Die Amtsdauer des Abteilungsleiters beträgt zwei Jahre. Die weiteren Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
(4) Als Mitglieder im Abteilungsvorstand können alle stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gewählt bzw. vorgeschlagen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
TEIL F (Schlußbestimmungen)
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Eine solche Hauptversammlung kann nur einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder mit namentlicher Unterschrift fordern.
(3) Für die Abwicklung der Geschäfte des aufgelösten Vereins gelten die Bestimmungen des BGB über die Liquidation.
(4) Das Vermögen des Vereins fällt im Auflösungsfall des Vereins an die Stadt Dormagen zur Unterstützung der körperbehinderten Kinder.
(5) Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.